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Presse im Internet: Die Notwendigkeit eines „level playing field“

Es hat genug regulatorische Versäumnisse im Online-Bereich gegeben. Thomas Wierny erläutert ihre Folgen und Lösungen der dadurch entstandenen Probleme.

Das weit formulierte Thema „Presse im Internet“ wirft ohne langes Nachdenken ganz grundsätzliche Fragen auf: „Ist Presse im Internet noch Presse?“, „Kann man Presse im Internet heute noch isoliert betrachten?“ Der Beitrag versucht, Antworten auf diese Fragen zu finden. Er wird „das Internet“ bzw. die damit umschriebenen technischen Entwicklungen und Möglichkeiten als chronologischen Wendepunkt gebrauchen. Zunächst ist also auf die „guten alten Zeiten“ einzugehen. Zeiten ohne einfache, schnelle und für jedermann verfügbare Individual- oder Massenkommunikation, die quasi inhaltsunabhängig ist und zu jeder Zeit an jedem Ort zur Verfügung steht.

Sodann wird die Rolle etablierter Medienanbieter auf dem Online-Markt beleuchtet. Mit dem Beispiel einer neueren Entwicklung unter Beteiligung eines großen Verlagshauses soll gezeigt werden, dass

  1. Presse im Internet nicht als Presse im herkömmlichen Sinne verstanden werden kann,
  2. es sich dabei vielmehr um alte Player auf einem neuem Markt handelt und
  3. die Medienpolitik im Online-Bereich dringend aktiv werden muss, um Gefahren für die Medienvielfalt zu beseitigen bzw. zukünftige Gefahren zu verhindern.

Friedliche Koexistenz

Es gab diese Zeit, in der die Welt der Massenmedien geordnet war. Da existierten Presse, Hörfunk und Fernsehen. Nebeneinander, in mehr oder weniger friedlicher Koexistenz. Natürlich gab es immer schon große Medienunternehmen, die diese Kategorien übergreifend tätig waren, gerade zwischen Hörfunk und Presse bestanden immer Parallelen. Doch die Medienbereiche selbst waren ehemals klar durch ihre wesentlichen Elemente gekennzeichnet. Die Presse lebte von Text und Bild. Der Hörfunk von Musik und gesprochenem Wort, das Fernsehen von der eine ganz eigene Wirkung und Faszination auslösenden Kombination aus Bewegtbild und Ton, dem Audiovisuellen.

Mit dieser klaren Inhaltetrennung ging – man möchte meinen: logischer Weise – auch eine getrennte Regulierung einher, obwohl – in Deutschland gilt dies – wohl zumeist derselbe Gesetzgeber kompetent war. Vom Bundesverfassungsgericht bereits früh bestätigt ging der Gesetzgeber mit Recht davon aus, dass die verschiedenen Medien (1) verschiedene Gefahrenpotentiale für die Konsumenten aufwiesen und (2) die Märkte schlechterdings kaum vergleichbar waren (vgl. bereits die erste Rundfunkentscheidung, BVerfGE 12, 205 (261). Grob gesagt galten und gelten für den klassischen Rundfunkbereich – heute nicht mehr mit Frequenzknappheit und finanziellem Aufwand, sondern vielmehr begründet durch die Unterschiede hinsichtlich Aktualität, Suggestivkraft und Breitenwirkung (zuletzt BVerfG, Urt. v. 25. März 2014, 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11, Rn. 34) – deutlich strengere Maßstäbe als es für die Presse der Fall ist. Das war ursprünglich nichts anderes als eine Folge verhältnismäßigen legislativen Handelns.

Das Zeitalter der Medienkonvergenz

Doch heute sieht die Welt bekanntlich etwas anders aus. „Medienkonvergenz“ war das medienpolitische Stichwort der letzten Jahre und wird es vermutlich auch noch einige Jahre bleiben – denn so lange wird es wohl noch dauern, bis noch zu entwickelnde taugliche Ansätze es geschafft haben, in Form eines konsistenten Regelungskanons die politischen Wege zu gehen. Für das Verständnis der Konflikte zwischen den Akteuren einerseits und die Probleme der Regulierung andererseits ist zunächst auf den übergreifenden Begriff der Medienkonvergenz einzugehen.

Zunächst ist eine technische Konvergenz auf Infrastrukturseite zu attestieren. Wo früher die verschiedenen physischen Übertragungswege den – damals noch – einzelnen medialen Erscheinungsformen klar zuzuordnen waren, sorgte die Digitalisierung für einen infrastrukturellen Gleichlauf. Alle digitalen (oder ggf. digitalisierten) Inhalte lassen sich heute auf die gleiche Weise übertragen. Als Datenpaket bedürfen sämtliche medialen Inhalte keiner speziellen Übertragungswege mehr.

Durch die parallele Konvergenz der Endgeräte – inwiefern unterscheidet sich ein heutiges Smartphone hinsichtlich der grundlegenden Funktion schon noch von Tablet, Computer oder Smart-TV? – nehmen die Inhalte nicht nur den gleichen Weg zum Rezipienten, sie landen auch auf dem selben Gerät. Eine technische Situation, die gegenüber der beschriebenen „vorkonvergenten“ Zeit nicht nur direkte und unmittelbare Vergleichbarkeit und Konkurrenz hervorbrachte, sondern auch neue mediale Erscheinungsformen entstehen ließ.

Die marktlichen Folgen

Aus der Sicht der User stellen sich online verfügbare Medien als kategoriell verschieden von den „herkömmlichen“ Medien dar. Im Online-Bereich nicht präsent zu sein kommt heute für kein Unternehmen und erst recht nicht für ein Medienunternehmen in Frage. Auch der Radiosender hat natürlich längst eine Website – für diese reichen aber die klassischer Weise von ihm produzierten Audio-Inhalte nicht aus. Ohne visuelles Element geht im Internet nichts oder zumindest nichts attraktives. Die technische Konvergenz hat also eine inhaltliche Anpassung insofern nötig gemacht, als dass es nicht mehr länger genügte, sich auf eine Art und Weise der Informationsübermittlung zu konzentrieren.

Doch die Pflicht war auch eine Chance:
Auch aus Sicht der Medienunternehmen bietet der Online-Bereich quasi unerschöpfliche Möglichkeiten der Kombination von dem Bisherigen, gepaart mit Interaktivität, Individualkommunikation und Massenkommunikation, bei der der einzelne Nichtprofessionelle plötzlich nicht mehr nur Empfänger im kommunikationstheoretischen Sinne ist, sondern jederzeit zum Sender werden kann. Kurzum: Neue Möglichkeiten. Ökonomisch unscharf gewendet ein neuer Markt, der besetzt werden konnte.

Natürlich boten sich hierfür insbesondere die Akteure der Branchen an, die auch bislang schon mit der Recherche, Verarbeitung und Aufbereitung von Informationen beschäftigt waren. Dementsprechend trafen auf diesem „neuen Markt“ Hörfunk, Fernsehen und Presse quasi erstmals nicht nur hinsichtlich gleicher Übertragungswege, gleicher Medien – diesmal im physischen Sinne –, sondern auch mit gleichen Inhalten und/oder Inhalte-Kombinationen direkt aufeinander.

Darüber hinaus finden sich in diesem Konkurrenzfeld aber nicht nur die bisherigen, sondern natürlich auch neue Akteure. Besonders interessant ist hierbei die Beobachtung, dass die technische und inhaltliche Konvergenz bisherige Infrastrukturanbieter motiviert hat, sich als Inhalteanbieter zu gerieren. Die Machtpositionen, die aus der Kombination von Gatekeeperstellungen bei gleichzeitiger eigener Betätigung als Inhalteanbieter resultierten, sind nur eine der vielen Herausforderungen für die Regulierung.

Es ist festzuhalten: Technische Konvergenz hat inhaltliche Konvergenz zur Folge gehabt. Auf dieser Basis sind Marktlücken entstanden, die von den auf den bisherigen Medienmärkten aktiven Akteuren, aber auch von Akteuren benachbarter Märkte oder gänzlich Marktfremden zu nutzen versucht wurden und werden.

Die Regulierung hinkt hinterher

Die Medienregulierung kann keineswegs als an diese völlig veränderte Markt- und Techniklage angepasst gesehen werden:

Nach wie vor gelten für öffentlich-rechtlichen wie auch für privaten Rundfunk völlig andere Regeln als für Presse und wieder andere für Telemedien, bei denen auch noch erneut zwischen denen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, gewerblichen und privaten Anbietern und auch zwischen solchen, die journalistisch-redaktionell aufbereitete Inhalte vorweisen und solchen, die dies nicht tun, zu unterscheiden ist. Wir haben Regelungen in den Anstaltsgesetzen und -staatsverträgen, in Rundfunkgesetzen, im Rundfunkstaatsvertrag, in Mediengesetzen und -staatsverträgen, im Telemediengesetz, in Pressegesetzen. Kurzum: Eine Vielzahl von Regulierungen für dem Grunde nach jedenfalls beim Ausspielweg „Online“ gleiche Inhalte.

Zurecht beschweren sich private Fernsehunternehmen, wenn sie beispielhaft auf den Umstand hinweisen, dass auf modernen Smart-TVs im Split-Screen-Verfahren beispielsweise links das – gerade mit Blick auf die Werbung – streng regulierte Privatfernsehprogramm und rechts der Werberegulierung schlichtweg gar nicht kennende von Privatusern produzierte Youtube-Channel zu sehen ist, auf dem nach jedem zweiten Video ein Werbespot eingeblendet wird, der entweder dem Anbieter oder aber Youtube Einnahmen beschert.

Die Medienpolitik versucht übrigens mitnichten, ein sog. „level playing field“ aufzubauen: Eine Regelung bezüglich öffentlich- rechtlicher Rundfunkanstalten, die es diesen untersagt, in telemedialen Angeboten – also im Internet – die keinen Bezug zu im Rundfunk gezeigten Sendungen haben, „presseähnliche Angebote“ bereitzuhalten (§ 11d Abs. 2 Nr. 3 RStV) spricht Bände. Gleiches gilt für die politische Entscheidung zugunsten von Werbe- und Sponsoringfreiheit in Telemedien im Auftragsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (§ 11d Abs. 5 RStV). Nur zwei Beispiele, in denen die Medienpolitik offensichtlich bestimmte Player vom Markt halten bzw. bestimmte Marktpositionen absichern wollte.

Die Verlage haben geschlafen

Dass dies zu Streit führen würde, war vorprogrammiert. So erhob eine Gruppe von Zeitungsverlegern wettbewerbsrechtliche Klage gegen die sog. Tagesschau-App der Rundfunkanstalten der ARD mit der Behauptung, die Applikation verstoße gegen das erwähnte Verbot presseähnlicher Angebote. Nach den Entscheidungen des LG Köln und des OLG Köln wird sich der Bundesgerichtshof im April dieses Jahres mit der Sache beschäftigen.

Die Zeitungsbranche hat es wie Jahre zuvor bereits die Musikindustrie verschlafen, den Fortschritt als Chance und nicht als Bedrohung zu sehen. Die Pressehäuser haben den richtigen Zeitpunkt verpasst, geeignete Bezahlmodelle für ihre Inhalte im Netz zu entwickeln und dem User ein Gefühl dafür zu geben, dass gute Angebote Geld kosten. In der Musikbranche waren es die Raubkopien und insbesondere die Tauschbörsen– es ist ja eher ruhig geworden um dieses Thema –, die den Anbietern zusetzten. Aufgrund der Flüchtigkeit des Nachrichtenwerts sehr viel bedrohlicher für die Presseunternehmen war selbstverständlich das Besetzen der neu aufgetanen Marktpositionen im Markt für Online-Information durch andere Player. Im Ergebnis existieren heute zwar große und reichweitenstarke Nachrichtenportale wie FAZ.net, Spiegel Online und Bild.de – doch wird dort (wohl) kein Geld verdient. Die Werbebanner und –Einspieler werfen nette Nebeneinkünfte ab, doch die Seiten werden von den großen Verlagen aus dem Printgeschäft querfinanziert bzw. mit Resten und alten Artikeln, teilweise gekürzt, gefüllt.

Natürlich haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihre starken Marken insbesondere aus dem Bereich der Information erfolgreich und ja, auch mit einer verfassungsrechtlichen Finanzierungsgarantie im Rücken, in den Online-Bereich übertragen. Für diesen Befund spielen die Fragen „Was ist eigentlich presseähnlich?“ oder „Dürfen die das?“ auch gar keine Frage. Denn dies stellte allenfalls die Ausnutzung der Versäumnisse der Verlage dar, nicht jedoch die Ursache der jetzigen Situation. Insofern kann auch eine ggf. zugunsten der Verlage ausfallende Entscheidung des BGH dieses bereits in den Brunnen gefallene Kind nicht mehr retten.

Ob eine Kehrtwende wie sie im Musikbereich durch die Etablierung einfacher, komfortabler und umfangreicher kostenpflichtiger Dienste wie iTunes, Spotify und Ähnlichen im Informationsmarkt wahrscheinlich ist, scheint fraglich. Andererseits war es auch im Fernseh- und Hörfunkbereich möglich, neben den starken öffentlich-rechtlichen Angeboten einen Markt privater Anbieter zu etablieren. Warum sollte dies durch innovative Ansätze nicht auch mit Informationen im Online-Bereich gelingen?

Die von Gesetzgebern und Verlagen angestrebte klare Aufteilung dieses Marktes jedenfalls kann meines Erachtens nicht die Lösung sein. Künstliche Zugangserschwerungen, seien sie gesetzlich oder stillschwiegend vereinbart, haben im Medienberiech letztlich immer einen Verlierer: Die Vielfalt – und damit den Rezipienten.

Folgen mangelnder Regulierung – es leidet die Vielfalt

In diesem Zusammenhang ebenfalls interessant ist ein weiteres Phänomen der Kooperation von Auch-Online-Playern, das zwar nicht nur, aber auch Auswirkungen auf das Thema „Presse im Internet“ hat. Im sogenannten „Rechercheverbund“ haben sich der Norddeutsche Rundfunk, der Westdeutsche Rundfunk und die Süddeutsche Zeitung zusammengetan, um investigativ tätig zu sein. Und in der Tat, die Ergebnisse, die crossmedial, also im öffentlich-rechtlichen Rundfunk, in der Süddeutschen Zeitung und auf gemeinsamen Internetseiten veröffentlicht werden, können sich zum Großteil sehen lassen und sind zudem was den Online-Bereich angeht auch in der Art der Aufbereitung recht innovativ. Und ggf. ergibt die Kooperation auch eine Bündelung von kreativen und technischen Kompetenzen, die Projekte möglich macht, die sonst nicht möglich wären.

Doch unproblematisch ist die Kooperation keineswegs. Da wäre zunächst die auch von Publizisten kritisierte Wettbewerbsverzerrung. Die Süddeutsche Zeitung profitiert in vielerlei Hinsicht. Geld soll zwar laut den Beteiligten keines fließen – geldwert ist aber bereits die Möglichkeit, die Ergebnisse im eigenen Blatt zu veröffentlichen. Zudem steht der SZ über den Rechercheverbund ein exklusiver Zugriff auf die umfangreichen und/weil gebührenfinanzierten Ressourcen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Verfügung. Auch der gemeinsame Auftritt mit den Marken WDR und NDR, die in Deutschland nach wie vor und bei aller berechtigter Kritik ein sehr hohes Ansehen genießen und für Qualitätsjournalismus stehen, ist ein Vorteil, den die SZ durch diesen Rechercheverbund exklusiv nutzen kann.

Den Konkurrenten, die diese Vorteile nicht haben, wird es schwer fallen, den gerade angesprochenen möglichen Innovationen nachzueifern, wenn sie nicht selbst ähnlich finanz- und schlagkräftige Kooperationspartner haben. Die Innovation wirkt dann aber nicht zugunsten des gesamten Marktes, sondern nur zugunsten derjenigen wenigen Akteure, die sie entwickelt haben. Ein funktionierender Markt sieht für meine Begriffe anders aus.

Neben der Frage, ob es sich dabei um eine vom Zweck der Rundfunkbeiträge nicht gedeckte Art der Verwendung in Form der Subventionierung von Presse handelt, oder ob dies – wie die Verantwortlichen vom NDR behaupten – im Bereich des gesetzlichen Auftrages der Rundfunkanstalten liegt, sind die Auswirkungen auf den Pressemarkt beachtenswert.

Der Zeitungsmarkt schwächelt – erkennbar ist das nicht nur für den Analysten an sinkenden Absatzzahlen, sondern es ist auch für jedermann spürbar anhand der Zusammenlegung von Redaktionen, der Einstellung von Lokalteilen, dem Umsichgreifen von Mantelangeboten, bei denen viele Zeitungen bis auf einen kleinen Anteil an Seiten mit dem gleichen Inhalt erscheinen und gar konkurrenzvergessenden Kooperationen. Ein schwächelnder Markt also, der, wie im ersten Teil dargestellt, aus mittlerweile direkten Konkurrenten der Rundfunkanstalten besteht, wird einseitig beeinflusst. Niemand kennt die Inhalte der Absprachen über den Umfang der Zusammenarbeit, die beizusteuernden Anteile oder die Finanzierung – Intransparenz auf allen Ebenen.

Der Gesetzgeber steht also vor der Aufgabe, auf diese Entwicklung zu reagieren. Denn Regelungen gibt es bislang nicht. Das Gegenteil ist meiner Auffassung nach der Fall. Was zum Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gehört, muss geleistet werden. Doch das „wie“ der Erfüllung bleibt den Rundfunkanstalten überlassen – das umfasst wohl auch die Frage, mit wem zu welchem Zweck zusammengearbeitet wird. Kartell- und Vergaberecht greifen aus unterschiedlichen Gründen nicht (zur juristischen Bewertung des Rechercheverbundes vgl. hier).

Neue Ansätze sind nötig

Diese Entwicklung dient hier nur als leider viel zu gutes Beispiel für regulatorische Versäumnisse im Online-Bereich. Denn dieser Befund der Regulierungsbedürftigkeit zum Erhalt der Vielfalt aber auch zur Etablierung und/oder Unterstützung eines funktionierenden Wettbewerbs zum Wohle der Rezipienten gilt wohl für den gesamten Online-Bereich.

Vielleicht ist es 
an der Zeit, die Trennung anhand medialer Erscheinungsformen und die dieser Trennung folgende abgestufte Regulierung aufzugeben? Zumindest dort, wo sich alle auf gleicher Ebene begegnen, wäre darüber nachzudenken. Doch ist dies nur ein Gedanke, wie man die viel geforderte Schaffung eines „level playing fields“ erreichen könnte. Eine einfache Aufgabe ist die Regulierung nicht – doch, dass es einfach wird, hat auch niemand gesagt.


 

Dieser im Wesentlichen wiedergegebene Vortrag wurde im Oktober 2014 im Rahmen eines Forschungsaufenthaltes auf Einladung der Uniwersytet Jagielloński am Intellecutal Property Law Institute in Krakau gehalten.

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