10. Oktober 2012
Über den Sinn und Zweck eines Leistungsschutzrechtes für Presseverlage wird dieser Tage erbittert gestritten. Geschützt werden sollen die Leistungen der Werkmittler, nicht hingegen der Journalisten, deren Ansprüche bereits das Urheberrecht regelt. Als maßgebliche Befürworter treten deshalb etablierte Presseverlage auf, die bestehende Wertschöpfungsstrukturen rechtlich absichern und durch Lizenzierung neue Geschäftsmodelle erschließen wollen. Ihnen gegenüber stehen - vereinfacht gesprochen - Internetaktivisten und betroffene Wirtschaftszweige, die Rechtsunsicherheiten bis hin zu einer "Monopolisierung von Sprache" erwarten.
Im Zuge dieser Diskussion sprechen wir heute zu selten über die Folgen eines neuen Leistungsschutzrechtes für den Journalismus. Auf den ersten Blick erscheinen diese auch trivial: Leistungsschutzrechte schaffen Vermögenswerte in Medienunternehmen - wäre dies nicht der Fall, hätten wir weder Debatte noch Gesetzentwurf. Die Verlage nennen das Kind nur selten beim Namen, aber ihre Idee ist doch einfach und auch einfach zu vermitteln:
Im Fokus stehen die Akteure, die heute den wesentlichen Moment der Verteilung journalistischer Güter - ohne Verlage - neu arrangieren. Google und andere Aggregatoren, die mit der Zusammenstellung und Distribution von Verlagsinhalten auf neuen Wegen Geld verdienen, sollen einen Teil ihrer Einnahmen an diejenigen abgeben, die die Produktion dieser Inhalte organisieren. Diese Gelder könnten dann in Verlagen eingesetzt werden, um in "Qualitätsjournalismus" zu investieren, die investigative Berichterstattung auszubauen, die Gehälter von Medienschaffenden nach oben hin zu korrigieren oder aber redaktionelle Innovationen zu entwickeln.
Das Leistungsschutzrecht für Presseverlage würde so die finanzielle Basis des Journalismus stärken. Allein: Es gibt gute Gründe, das zu bezweifeln - die Praxis der journalistischen Produktion "unter neoliberalen Bedingungen" hat uns Pascal Zwicky gerade erst wieder vor Augen geführt. Dass der Anteil der Lizenzeinnahmen, den Journalisten laut Gesetzentwurf direkt erhalten sollen, ausreichen könnte, die Schreibenden finanziell besser zu stellen, glaubt auch in Berlin niemand.
Historische Strukturen sind auflösbar
Es gibt dann auch eine weitere Lesart des Leistungsschutzrechtes, für die es wichtig ist zu verstehen, dass die Institution Journalismus und das Medienunternehmen Presseverlag nicht - wie man in Verlagen gern suggeriert - deckungsgleich sind. Sie befinden sich lediglich in einem historisch-kontingenten "Arrangement", das weder eine Symbiose darstellt noch unauflösbar ist. Es gibt heute Akteure, die dieses bestehende "Bereitstellungsarrangement" verschiedentlich kritisieren, ihm Leistungs- oder Anreizdefizite attestieren und Alternativpublizistik außerhalb industrieller Strukturen vorschlagen. Für sie gilt das Albertsche Diktum der "Änderung des Rahmens":
"Die überkommene Sicht einer Problemsituation kann ja stets Einschränkungen enthalten, die eine Lösung der Probleme unmöglich machen. Logisch gesehen involviert eine Problemsituation nämlich immer bestimmte Annahmen, ohne die ein Problem überhaupt nicht entstehen würde, also einen bestimmten Rahmen. Gleichzeitig involviert sie eine Einschränkung möglicher Lösungen für dieses Problem. Erweisen sich alle bisherigen Lösungen als unbrauchbar, dann muss man eine Änderung des betreffenden Rahmens in Betracht ziehen."
Als nicht mehr selbstverständlich gilt es, Journalismus und Presseverlag zusammenzudenken - im Gegenteil: Dieses Arrangement verliert an gesellschaftlicher Legitimität. Dabei können Presseverlage schon allein aus wirtschaftlichen, aber auch aus machtpolitischen Gründen nicht untätig zusehen. Sie werden ihre Vorstellung von Journalismus nicht kampf- oder kostenlos aufgeben.