17. Mai 2012
Gedächtnisorganisationen tragen eine hohe Verantwortung für die Sammlung unseres Kulturerbes, vor allem diejenigen, die öffentlich finanziert sind oder nichtkommerziellen kulturellen Zwecken nachkommen. Museen, Bibliotheken, Mediatheken und Archive sind aber auch mit der Aufgabe betraut, der Gesellschaft den Zugang zu ihrem kulturellen Erbe zu ebnen. Doch dabei werden sie vom geltenden Urheberrecht beschränkt.
Kulturelle Einrichtungen sollten von den aktuellen Bestrebungen zur Reformierung und Weiterentwicklung des Urheberrechts profitieren, zum Beispiel in Form einer Regelung, die es gemeinnützigen Institutionen erlaubt, das ihnen anvertraute Kulturgut über öffentlich zugängliche Internetdatenbanken in angemessener Form visuell zu präsentieren. Dafür braucht es allerdings ein Umdenken in Politik und Kulturwirtschaft; denn das bisherige Urheberrecht verhindert dies für einen Großteil der Objekte des 20. und 21. Jahrhunderts, insbesondere für den reichen Schatz an medialen Überlieferungen, allen voran der großen Massenmedien Fernsehen, Radio und Film.
Ein Interessensausgleich zwischen den öffentlichen Gedächtnisverwaltern und den Urhebern bzw. Rechteinhabern ist nicht undenkbar. Dazu muss jedoch ein Bewusstsein dafür entstehen, dass alte Filme, Fernsehsendungen, Songs und Fotos nur dann lebendig und anschaulich bleiben und für die Erinnerungsarbeit genutzt werden können, wenn sie zugänglich bleiben. Museen und andere Gedächtnisorganisationen treten dabei mit ihren Angeboten nicht in Konkurrenz zu kommerziellen Verwertungsinteressen, sondern ergänzen die oft sehr lückenhaften und temporären Angebote auf dem freien Markt.
Hehre Ansprüche, unzureichende Rahmenbedingungen
Die europäische und nationale Kulturpolitik fordert, "das kulturelle und wissenschaftliche Erbe Europas für alle über das Internet zugänglich zu machen". Demzufolge haben Museen, Archive, Bibliotheken und Mediatheken in Deutschland entsprechende digitale Inhalte bereitzustellen und öffentlich zugänglich zu machen. Das umfasst nicht allein die Metadaten - also Angaben, welche bestimmte Objekte beschreiben und kategorisieren -, sondern vielmehr auch digitalisierte Abbildungen von Objekten oder Kopien von audiovisuellen Medienformaten, zumindest in Ausschnitten.
Gleichzeitig steht dem aber entgegen, dass "für die Wahrung der bestehenden Urheber- und Leistungsschutzrechte Sorge zu tragen" ist. Damit ergibt sich für alle Einrichtungen, die Kulturgut in digitalisierter Form zugänglich machen sollen, ein brisantes und vielfach unlösbares Problem, weil die visuelle öffentliche Zugänglichmachung des Medienerbes nahezu immer urheberrechtlichen Einschränkungen unterliegt. Nach geltendem deutschen Urheberrecht ist für den Zeitraum der gesetzlichen Schutzfrist eine öffentliche Zugänglichmachung geschützter Werke - und damit eines Großteils des Kulturguts des 20. und 21. Jahrhunderts - auch dort unzulässig, wo sie nur zu Abbildungszwecken in Form statischer Bilder dient.
Bisher gibt es nur einen Ausweg: Die Institutionen müssen den Kontakt zu den Rechteinhabern, Lizenzträgern oder Verwertungsgesellschaften suchen und einzeln über die Zugänglichmachung des Kulturguts verhandeln. Dafür aber fehlen in der Regel sowohl die finanziellen als auch die personellen Mittel. Gerade bei der Vielzahl von Beständen der Museen, Archive und Bibliotheken sind die Rechteinhaber entweder häufig nicht bekannt ("verwaiste Werke") oder die Rechtesituation bleibt trotz intensiver Recherche in vielen Fällen unklar. Deshalb ist eine eindeutige gesetzliche Gesamtlösung notwendig.
Unabsehbare Folgen
Weil ein Großteil des Medienerbes noch den Schutzfristen des Urheberrechts unterliegt und daher bislang nicht in digitalisierter Form in öffentlich zugängliche Datenbanken eingestellt werden kann, können öffentliche Sammlungseinrichtungen ihre Aufgabe nur unzureichend wahrnehmen, die Bevölkerung über ihre Geschichte aufzuklären und die gesellschaftliche Erinnerungsarbeit voranzutreiben. Die bereits bestehenden über Internet zugänglichen und von öffentlicher Hand initiierten sowie finanzierten Projekte "Europeana" und die "Deutsche Digitale Bibliothek" bilden da keine Ausnahme. Nach derzeitigem Stand des Urheberrechts können Gedächtnisorganisationen in öffentlich zugänglichen Datenbanken in aller Regel für einen Großteil ihrer Bestände lediglich Textinformationen wie Katalog- oder Metadaten anbieten - was der Multimedialität der Sammlungsbestände und den Interessen der Nutzer nicht gerecht werden kann.